In dem genannten Fall wurde nach gut neun Jahren nun eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (BGH) getroffen. Milka hatte bereits im Jahr 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Anträge auf Löschung gegen zwei für Tafelschokolade eingetragene 3D-Marken in Form quadratischer Verpackungen eingereicht und zunächst vor dem Bundespatentgericht (BPatG) Recht bekommen. In letzter Instanz hat der BGH nun bestätigt: Der Markenschutz der quadratischen Verpackung bleibt weiterhin bestehen.
Für die Verpackungsindustrie ist diese Entscheidung sehr aufschlussreich, da nun feststeht, dass eine Produktverpackung durchaus als Marke geschützt werden kann.
IST ALSO AB JETZT EINE PRODUKTVERPACKUNG IMMER EINE MARKE?
Nein, das darf man nicht verwechseln. Eine Marke muss besondere Schutzkriterien erfüllen. Nur wenn die Verpackung keine wesentliche Gebrauchseigenschaft besitzt, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, kann man sie als 3D-Marke schützen lassen. Das einzige wesentliche Merkmal ist in dem Fall RITTERSPORT die quadratische Verpackungsform. Diese verleiht der Ware auch keinen wesentlichen Wert. Sie ist weder besonders künstlerisch, noch führt sie zu erheblichen Preisunterschieden gegenüber vergleichbaren Produkten. Wohl kaum als Marke schützen lassen könnte man zum Beispiel eine Flasche, die von einem Designer explizit als Sonderedition entworfen wurde. Denn hier kauft der Kunde das Produkt – so anzunehmen – aufgrund der Verpackung.
Für die Eintragung einer 3D-Marke ist es häufig auch erforderlich, dass der Anmelder den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der Verpackungsform erbringt. Das heißt, dass die „Bekanntheit“ im Markt entscheidend ist. Dieser Prozess ist aufwendig und zieht in aller Regel ein Verkehrsdurchsetzungsgutachten nach sich, das der Verpackung einen hohen Wiedererkennungswert bescheinigen soll. Bei Gewährung des Markenschutzes für Formen ist, so mein Eindruck, die Amtspraxis in den vergangenen Jahren deutlich strenger geworden. Wer mit einer neuartigen, beispielsweise ovalen Verpackungsgestaltung an den Markt geht, und diese Verpackungsform als Marke absichern möchte, wird aller Voraussicht nach vor dem Markenamt scheitern, wenn nicht durch Vorlage eines Gutachtens die notwendige Bekanntheit im Markt nachgewiesen wird.