Bei Kosmetikprodukten gilt die Regelung, dass nach einem harten Brexit auf allen Verpackungen zukünftig eine Herstelleradresse des Landes angeben werden muss, in dem das Produkt angeboten wird.
Darüber hinaus muss für alle Kosmetikprodukte aus Großbritannien der Europäischen Kommission zukünftig über das Cosmetic Product Notification Portal (CPNP) eine Liste mit Informationen über das kosmetische Mittel übermittelt werden.
Für Pflegeprodukte, die europaweitweit ausgeliefert und noch vor dem Austrittsdatum beim CPNP angemeldet wurden, wird das Verfahren vereinfacht: Innerhalb von 90 Tagen müssen die Hersteller aus dem Vereinigten Königreich folgende Informationen beibringen:
- Produktkategorie und Name
- Namen der verantwortlichen Körperschaft
- Speicherort der Produktinformationen
- Kontaktdaten einer natürlichen Person für Nachfragen
- Produktrahmenformulierung.
Bei Kosmetika, die nach dem Brexit auf dem britischen Markt angeboten werden, müssen die Inverkehrbringer zuvor sämtliche erforderlichen Produktinformationen über die Datenbank des Secretary of State übermitteln. Die Produktinformationsdatei muss auch in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats gedruckt werden.