Neues Verpackungsgesetz nimmt den Handel mit in die Pflicht
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Der deutsche Gesetzgeber weitet die Definition von systempflichtigen Verpackungen mit dem neuen Verpackungsgesetz aus und möchte damit Schlupflöcher zur Umgehung der Lizenzpflicht schließen. Foto: Fancycrave.com_pexels.com
Neues Verpackungsgesetz nimmt den Handel mit in die Pflicht
Verpackungen, die beim privaten Verbraucher im Müll landen könnten, müssen in Deutschland laut der in seiner Ursprungsform seit 1991 gültigen Verpackungsverordnung bei einem Dualen System lizensiert werden. Dieses ist verantwortlich für die Sammlung und Entsorgung der Materialien. Betroffen von der Lizenzpflicht sind Erstinverkehrbringer; dazu zählten bisher nur Hersteller und Vertreiber.
Neue Vorgaben für den Handel
In der Umsetzung scheint die verpflichtende Beteiligung dennoch schwer nachverfolgbar gewesen zu sein, so dass der Gesetzgeber mit dem neuen Verpackungsgesetz, das im Jahr 2017 verabschiedet wurde, die Lücken im System schließen möchte. Ab dem 1. Januar 2019 müssen zukünftig alle Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes zwei neuen aufeinander aufbauenden Pflichten nachkommen. Als Hersteller gelten neuerdings auch Händler – eingeschlossen Online-Händler – sofern sie die mit Ware befüllte Verpackung inklusive Füllmaterial erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder importieren.
Das neue Verpackungsgesetz schließt auch den Handel mit ein. Zuwiderhandlung kann teuer werden: Bis zu 100.000 Euro Geldbuße können fällig werden. Foto: ELEVATE/pexels.com
Systembeteilungspflichtig sind ab 2019 neben Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, auch Versandverpackungen (z.B. Luftpolsterfolie) und Umverpackungen. Damit nimmt der Gesetzgeber den Onlinehandel klar in die Pflicht. Verwendet ein Händler erfasste Verpackungen, die bei Verbrauchern oder sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie Kinos, Bars, Restaurant etc. landen, muss er sich zukünftig doppelt registrieren. Zum einen bei der neu geschaffenen Registrierungsstelle ‚Zentrale Stelle Verpackungsregister’; zum anderen bei Anbietern des dualen Systems. Der Clou: Die Registrierung bei den dualen Systemen ist nur mit entsprechend zuvor beantragter Registrierungsnummer der zentralen Stelle möglich. So sollen Schlupflöcher für eine Umgehung der Lizenzpflicht geschlossen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel
In der neuen Gesetzgebung gibt es nur wenige Ausnahmen für die verpflichtende Registrierung. Ausgenommen sind juristische Personen, die nicht unter die Definition des Herstellers fallen und/oder Verpackungen nutzen, die nicht als systembeteiligungspflichtig gelten. Dies kommt dann vor, wenn ein Händler bereits lizensierte Ware beispielsweise unverändert weitergibt, gebrauchte lizenzierte Verpackungen nutzt oder aber Verpackungen, die vom Gesetzgeber nicht erfasst werden.
Ausgenommen von den gesetzlichen Regelungen sind demnach Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einwegverpackungen sowie solche, die ausschließlich ins Ausland versandt werden. Weiterhin befreit sind Verpackungen von schadstoffhaltigen Gütern und ausschließlich im privaten Bereich genutzte Verpackungen.
Serviceverpackungen sind von der neuen Pflicht ausgenommen. Dazu zählen auch Coffee-to-go-Becher. Foto: antas singh/pexels.com
Des Weiteren gelten Sonderregelungen für Serviceverpackungen. Hier wird die Lizenzierungspflicht an den Vorvertreiber der Verpackung delegiert. Dazu zählen beispielsweise: Backwarentüten, Coffee-to-go-Becher, Frischalte- oder Aluminiumfolien. In diesen Fällen können die Verpackungen vorlizensiert gekauft werden; auch, wenn der Gesetzgeber diese Möglichkeit grundlegend nicht vorgesehen hat.
Versandverpackungen zählen eindeutig nicht zu den Serviceverpackungen, sondern zu den Verkaufsverpackungen. Sie sind damit systembeteiligungspflichtig. Betroffen sind unter anderem Transportkartonagen, Luftpolsterfolie und weiteres Füllmaterial. Händler, die ihre Verpackungsmaterialien bei einem Großhändler kaufen, können die Pflicht zur Lizensierung nicht an diesen delegieren, da es sich um ein reines B-to-B-Geschäft handelt.
Hingegen ist es dennoch möglich, gebrauchte und bereits lizenzierte Verpackungen ohne erneute Lizenzierung zu verwenden. Zu beachten ist dabei, dass alle verbundenen Verpackungsmaterialien lizenziert wurden und die Verpackung offiziell nicht schon als entsorgt gilt. Beides muss bei Nachfragen durch gesetzliche Behörden nachzuweisen sein.
Welche Verpackung ist lizenzpflichtig und welche nicht?
Systembeteiligungspflichtig laut VerpackG
Nicht systembeteiligungspflichtig laut VerpackG
Alle Verpackungen, die typischerweise bei einem Endverbraucher als Müll anfallen können.
Mehrwegverpackungen
pfandpflichtige Einwegverpackungen
Verpackungen für den internationalen Versand
Verpackungen von schadstoffhaltigen Gütern
Verpackungen im privaten Bereich
Beispiele: Produktverpackung, Kartonagen zum Transport, Luftpolsterfolie und weiteres Füllmaterial
Vorlizensierte Serviceverpackungen
Beispiele: Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Frischhalte- oder Aluminiumfolien