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Neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU

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Neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU


Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich am 7. Dezember 2010 in Brüssel auf neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel geeinigt. Ziel der neuen Verordnung ist eine deutliche Verbesserung der Vorschriften und Hilfe für die Konsumenten bei ihrer Kaufentscheidung durch ausführlichere Informationen, leichtere Verständlichkeit und bessere Lesbarkeit.

Zukünftig müssen der Nährstoffgehalt bei allen Lebensmitteln auf der Verpackung angegeben, eine Mindestschriftgröße eingehalten und bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten ein entsprechender Hinweis gegeben werden. Außerdem müssen wichtige Allergene in Zukunft auch bei nicht verpackter Ware deklariert werden.

Die Überarbeitung dieser so genannten „Info-Verordnung“ regelt Fragen der allgemeinen Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung. Dazu gehört zum Beispiel auch die klare Kennzeichnung von Käse- und Schinkenimitaten. Dem Entwurf dieser Lebensmittelverordnung muss das Europäische Parlament noch zustimmen. Änderungsanträge zur Einführung einer verbindlichen so genannten „Ampel-Kennzeichnung“ wurden am 16. Juni 2010 im Europäischen Parlament abgelehnt.

Nährwertkennzeichnung obligatorisch

Zur Vereinheitlichung sollen die Richtlinien jetzt in einer einzigen Verordnung geregelt werden. Das war bisher nicht der Fall.
In Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken, die von Allergenen ausgehen können, muss laut Entwurf zwingend auf vorhandene Allergene hingewiesen werden – auch wenn die Lebensmittel unverpackt oder in Restaurants oder Cateringbetrieben ausgegeben werden. Die Regelung der Details dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung soll dann in der Hand der einzelnen Mitgliedsstaaten liegen.
Eine Nährwertkennzeichnung ist laut Verordnungsvorschlag obligatorisch. Es soll allerdings einen Katalog von Ausnahmen geben, beispielsweise für Obst, Gemüse, und Kleinpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² misst. Bei Wein, Bier und Spirituosen ist zunächst eine auf fünf Jahre befristete Ausnahme vorgesehen.
Zu den verbindlich vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnungen, die jetzt im Hauptblickfeld – also auf der Vorderseite – der Verpackungen angebracht werden müssen, gelten der Brennwert und der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Kohlenhydraten mit einer speziellen Nennung von Zucker und Salz bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter und/oder auf die Portion.

Länderspezifische Unterschiede in Grenzen möglich

Auf einzelstaatlicher Ebene können unverbindliche Empfehlungen und Leitlinien über weitere Formen der Nährwertkennzeichnung und ihre Präsentation entwickelt werden, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen. So kann das äußere Erscheinungsbild der Angaben innerhalb Europas länderspezifisch gestaltet und bei Bedarf auch ergänzt werden.
Bei den Herkunftsbezeichnungen ändert sich wenig: Zusätzlich werden lediglich Kriterien für freiwillige Angaben festgelegt. Derzeit muss der Ursprungs- oder Herkunftsort laut Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG nur dann zwingend angegeben werden, wenn sonst ein Irrtum des Verbrauchers über die wahre Herkunft möglich wäre. Nur in Ausnahmefällen schreiben gemeinschaftsrechtliche Regelungen die Angabe der Herkunft oder des Ursprungs von Lebensmitteln verbindlich vor, so zum Beispiel für bestimmtes Obst und Gemüse, Fleisch und Eier.

Klare und transparente Kennzeichnung

Außerdem muss die Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern – bezogen auf den Buchstaben x – für die Pflichtangaben auf dem Etikett eingehalten werden. Auf Lebensmittelimitate wie Käse- oder Schinkenersatz muss in Zukunft ausdrücklich hingewiesen werden, und zwar in der Nähe der Verkehrsbezeichnung. Koffeinhaltige Lebensmittel und Getränke müssen EU-weit mit einem gesonderten Warnhinweis für Schwangere und Kinder versehen werden, und auch Lebensmittel, die technologisch hergestellte Nano-Partikel enthalten, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Lebensmittel mit bestimmten Farbstoffen (E102, E104, E110, E122, E124 und E129) müssen nach einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe schon seit dem 20. Juli letzten Jahres mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnungen zu Inhaltsstoffen, Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften eines Lebensmittels sollen den Verbraucher schützen und seine Kaufentscheidung erleichtern. Nicht zuletzt sollen aber auch für alle Marktteilnehmer klare Kriterien festgelegt werden, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Und für die Wirtschaftsakteure sollen die Neuerungen mehr Rechtssicherheit bringen.

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