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Lebensmittel: Auch in Kunststoff-Recyclat sicher verpackt
Lebensmittel: Auch in Kunststoff-Recyclat sicher verpackt
Recycelte Kunststoffe sind die Grundlage für eine ganze Palette neuer Produkte. Das Recyclat verfügt über die gleichen Eigenschaften wie neue Kunststoffe und ist daher in vielen Bereichen genauso einsetzbar. Grenzen setzen jedoch die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz von Recyclingmaterial im direkten Lebensmittelkontakt.
Der Einsatz von recyceltem Kunststoff ist für sämtliche non-food-Verpackungen ohne Einschränkung möglich. Grundsätzlich können auch Materialien und Gegenstände, die in direktem Lebensmittelkontakt stehen, unter der Verwendung rezyklierter Kunststoffe hergestellt werden. Es muss jedoch zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass ein unvertretbarer Übergang von Stoffen auf die Lebensmittel und eine sensorische Beeinträchtigung vermieden werden – vor allem, um eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher auszuschließen.
Verordnung regelt den Einsatz
Dies regelt seit März 2008 die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Nach Ansicht von Dr. Lutz Wittenschläger, der u.a. das Experten-Netzwerk der Innoform GmbH unterstützt, werden die Auswirkungen der EU-Verordnung jedoch erst in nächster Zeit spürbar sein. Die Verordnung soll in erster Linie den Aufwand für die Verwender von Rezyklaten verringern und die abfallwirtschaftlichen Ziele der „Verpackungsrichtlinie“ (Richtlinie 94/62/EG) umsetzen, zu der auch die Verwertung von Verpackungsabfällen mittels Recycling gehört. Sie gilt für Materialien, die recycelten Kunststoff enthalten und für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind. Die Anforderungen für den Einsatz von recyceltem Kunststoff für Lebensmittelverpackungen werden jedoch nicht nur für das Material ansich, sondern auch für den Aufbereitungsprozess festgelegt.
So muss die Qualität des Ausgangsmaterials vorab definiert und überwacht werden: Es darf nur aus Materialien und Gegenständen stammen, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt waren. Das funktioniert bei geschlossenen Produktkreisläufen sowie bei Sammlungen, deren Aufbereitungsverfahren nachweislich dafür sorgt, dass Verunreinigungen auf ein entsprechend unbedenkliches Maß reduziert werden. Auch die Qualität des Recyclats muss nach festen Kriterien definiert und überwacht werden und die Verwendungsbedingungen festgelegt sein.
Recyclate, die durch chemische Depolymerisation von gebrauchten Kunststoffen erzeugt wurden oder die direkt am Produktionsstandort aus Produktionsverschnitt bzw. Verarbeitungsresten aus Kunststoffen für den Lebensmittelkontakt hergestellt wurden, fallen nicht unter die Verordnung. Hier wird davon ausgegangen, dass die Recyclate im geforderten Umfang frei von Verunreinigungen sind. Das gleiche gilt für Recyclate, die hinter einer funktionalen Barriere aus Kunststoff eingesetzt werden.
Erste EU-Zulassungen erfolgt
Möchte ein Unternehmen ein Aufbereitungsverfahren für die Herstellung von Kunststoff-Recyclat für den Lebensmittelkontakt betreiben, so muss bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine entsprechende Zulassung beantragt werden. Eine Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die aus recycelten Kunststoffen hergestellt wurden bzw. Anteile enthalten, ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Zulassung soll im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und u.a. die Verwendungsbeschränkungen des Recyclats enthalten. Nach Aussage von Wittenschläger waren bis zum Jahresbeginn noch keine Zulassungen erteilt worden. Inzwischen gibt es aber erste zugelassene Verfahren, die auf der Website der Europäischen Kommission sichtbar sind. Hier gibt es auch ein aktuelles Verzeichnis der bisher eingereichten Anträge (http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/documents_en.htm).
Preisvorteile und Öko-Plus
Für recycelte Kunststoffe, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden und die daraus gefertigten Produkte, gelten Übergangsfristen. Wittenschläger kommt zu dem Fazit, dass Lebensmittelverpackungen demnächst auf rechtssicherer Grundlage innerhalb des in der Verordung eng abgesteckten Rahmens auch unter Verwendung von Kunststoff-Recyclaten hergestellt werden können – ohne Abstriche an die Eignung des reycelten Materials. Für Verpackungshersteller sieht er auf der einen Seite mögliche Preisvorteile sowie den zukünftig sicher immer wichtiger werdenden Pluspunkt, die ökologische Komponente der Produkte noch mehr in den Mittelpunkt rücken zu können.
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