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Wenn Verpackungen sich kinderleicht öffnen lassen, können sie zur tödlichen Gefahr werden. Hersteller müssen riskante Haushaltsprodukte und Medikamente in kindergesicherten Verpackungen anbieten. Auf der anderen Seite steht die Herausforderung, dass das Öffnen der Verpackungen für die wachsende Zahl der älteren Verbraucher trotzdem gut zu bewältigen bleibt.


Für gesundheitsgefährdende Haushaltsprodukte und Medikamente gibt es nationale und internationale Gesetze, die den Einsatz von kindergesicherten Verpackungen verbindlich regeln sollen. Die Bestimmungen legen genau fest, welche Produkte mit welchen gefährlichen Eigenschaften oder Inhaltsstoffen in kindergesicherten Verpackungen auf den Markt gebracht werden dürfen. Außerdem schreiben sie Normen vor, die Verpackungen erfüllen müssen, um überhaupt als kindergesichert zu gelten. Auf europäischer Ebene regeln das zum Beispiel die EU-Richtlinien 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) und 1967/548/EWG. In den USA sind die gesetzlichen Grundlagen in US 16 CFR § 1700 festgelegt: Gefährliche Haushaltsprodukte und fast alle verschreibungspflichtigen Medikamente dürfen in den USA nur in kindergesicherten Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.

Grundsätzlich fallen alle den Verbrauchern angebotenen und frei zugänglichen Produkte wie Haushaltsreiniger oder leicht brennbare Produkte, die giftige, brennbare, ätzende oder reizende Inhaltsstoffe enthalten, unter die Regelungen der kindergesichert zu verpackenden Produkte. Die Vorschriften bezüglich pharmazeutischer Produkte gehen aber sogar innerhalb der EU noch weit auseinander.

Internationale Unterschiede

Mit dem „Poisons Prevention Packaging Act“ mussten in den USA erstmals 1970 für Kleinkinder gefährliche Produkte kindergesichert verpackt werden. Gleichzeitig wurden seinerzeit standardisierte Prüfverfahren für kindergesicherte Verpackungen festgelegt. In der Folge entwickelten sich weltweit ähnliche Normen, die sich aber bis heute in Größe, Zusammensetzung der Stichproben oder Auswertungsverfahren unterscheiden. Zudem schreiben international verschiedene gesetzliche Bestimmungen den Einsatz kindergesicherter Verpackungen vor. Eine Verpackung kann nur dann als kindergesichert im Sinne des Gesetzgebers bezeichnet werden, wenn sie der jeweils geforderten Norm entspricht.

Ein Beispiel ist die ISO 8317 (2003). Sie entspricht DIN EN ISO 8317 (2004) und ist die internationale Norm für wiederverschließbare kindergesicherte Verpackungen und damit wohl die wichtigste. Sie findet im Bereich der pharmazeutischen und chemisch-technischen Produkte Anwendung. Sie beschreibt zwei Prüfverfahren, die Verpackungen zu durchlaufen haben: In einem Test mit einer Gruppe von bis zu 200 Kleinkindern im Alter zwischen 42 und 51 Monaten dürfen diese nicht in der Lage sein, die Verpackung zu öffnen. Dafür haben sie zunächst fünf Minuten Zeit, danach wird ihnen der Öffnungsvorgang einmal demonstriert. Dann haben die Kinder weitere fünf Minuten Zeit. Die Verpackung gilt dann als kindersicher, wenn innerhalb der ersten fünf Minuten maximal 15 Prozent der Kinder die Verpackung öffnen konnten. Während der kompletten Testdauer dürfen es insgesamt höchstens 20 Prozent schaffen. In einem anderen Test haben Senioren zwischen 50 und 70 Jahren zunächst fünf Minuten Zeit, die Verpackung zu öffnen, dann noch eine weitere Minute – aber ohne Demonstration. Hier müssen mindestens 90 Prozent die Verpackung öffnen und richtig verschließen können, damit sie als seniorengerecht gilt. Ältere Zertifikate oder Gutachten nach ISO 8317 (1989) oder DIN EN 28317 (1994) sind nicht mehr verwendbar.

Weitere Normen sind beispielsweise die EN 862 (2005) für nicht wiederverschließbare kindergesicherte Verpackungen für nicht-pharmazeutische Produkte sowie die EN 14375 (2003) für nicht wiederverschließbare pharmazeutische Verpackungen. Letztere gilt vor allem für Blisterverpackungen von Tabletten, aber auch für Stickpacks oder Granulatbeutel. Die Normenkonformität lässt sich nur durch ein Zertifikat einer nach EN 45011 akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen.

Im Einzelnen

Im Einzelnen gilt zum Beispiel, dass ein Verschluss allein – also ohne Behälter – nicht kindergesichert sein kann. Kindergesichert kann immer nur eine ganze Verpackung sein, auch wenn im Sprachgebrauch immer wieder von einem kindergesicherten Verschluss die Rede ist. Aus dem gleichen Grund gibt es auch keine kindergesicherten Folien. Sie können immer nur in Kombination mit einem definierten Blisterunterteil zertifiziert werden.

Eine Kennzeichnungspflicht gibt es für kindergesicherte Verpackungen nicht, und nach Aussage der ivm Institut VerpackungsMarktforschung GmbH sind auch die wenigsten Verpackungen richtig gekennzeichnet. Der Einsatz kindergesicherter Verpackungen wird in Zukunft weiter zunehmen. Hersteller und Verpacker sollten das Thema Kindersicherheit also frühzeitig berücksichtigen. Auf der anderen Seite gilt es, der demografischen Veränderung und der damit verbundenen steigenden Anzahl von Senioren ebenfalls gerecht zu werden.

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